Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
unabhängig von der aufgehobenen Maskenpflicht in den Schulen, besteht gemäß § 3 Nr. 2 CoronaSchVO weiterhin eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln. Hierzu zählen unter anderem auch die Busfahrten zu den Schwimmbädern oder den Sporthallen.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung dieser Vorschrift eine Maske bei sich führen.